Immer wieder sind wir erstaunt, dass die nur wenige Besucher unserer Praxis von dieser Möglichkeit wissen: Behandlungskosten für berufsbedingte Krankheiten, die die Versicherung nicht trägt, können von steuerpflichtigen Personen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden - und zwar ab dem ersten Euro.
Dazu gehören zum Beispiel auch berufsbedingte psychosomatische Krankheiten wie Rücken- und Kopfschmerzen, die in unserer Praxis erfolgreich und nichtinvasiv mit Entspannungstechniken kuriert werden. Oder chronische Magen-/Darmprobleme, die Symptome einer tiefer liegenden psychischen Problematik (zum Beispiel einer depressiven Verstimmung) sind. Oder ein Burnout-Syndrom infolge massiver Belastung am Arbeitsplatz.
Der Bund der Steuerzahler in Bayern BdSt weist ausdrücklich darauf hin, dass Krankheitskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbekosten zu steuerlich relevanten Verlusten führen können, die auch noch in Folgejahren ausgeglichen werden können. Der Bundesfinanzhof führt aus: Krankheitskosten können Betriebsausgaben bzw. Werbekosten sein, wenn die Aufwendungen zur Heilung oder zur Vorbeugung von Krankheiten entstanden sind, die durch den Beruf bedingt sind. Dies kann beispielsweise bei typischen Berufskrankheiten oder durch einen betrieblich bedingten Unfall der Fall sein (BFH v. 17.7.1992, Az.: VI R 96/88 v. 28.11.1977 GrS 2-3/77)
Damit trägt der Fiskus der zunehmenden Dominanz von Leistungsdruck und Geschwindigkeit in unserer Gesellschaft Rechnung. Psychosomatische Beschwerden und Burnout infolge zu hoher Belastungen am Arbeitsplatz haben in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Behandlungskosten für Depression und Burnout, sowie Folgekosten dieser Krankheiten auf Grund von Absentismus und Präsentismus (siehe unser Blog-Beitrag vom 23.3.09) sind derart explodiert, dass nun immer mehr die Prävention dieser Leiden in den Fokus rückt. Noch stecken allerdings betriebliche präventive Maßnahmen in den Kinderschuhen.
gepostet i.A. von Dr. Stephan Lermer